AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Wagner GmbH & Co. KG (Stand 01.12.2021)

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1. Geltungsbereich

  • 1.1 Für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen - auch zukünftige - gegenüber Unternehmen i. S. von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend kurz: Besteller) gelten unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend kurz: Verkaufsbedingungen). Unternehmer gem. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  • 1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  • 1.3 Bei langfristigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Verkaufsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt ihrer wirksamen Einbeziehung in die Vertragsverhandlungen oder in den Vertrag jeweils gültigen Fassung auch für zukünftige Angebote und Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.

2. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

  • 2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir den Auftrag des Bestellers bestätigen. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
  • 2.2 Unsere Angebote basieren auf den uns vom Besteller im Zusammenhang mit der Bestellung überlassenen Zeichnungen. Bei der Erstellung des Angebots setzen wir voraus, dass es sich bei diesen überlassenen Zeichnungen um die abschließende, aktuellste Version dieser Zeichnung/-en handelt. Sollten vom Besteller jedoch bis zum Eingang unseres Angebots bei ihm oder bis zum Zustandekommen des Vertrags Änderungen bzw. Modifikationen in diesen Zeichnungen vorgenommen werden, ist der Besteller verpflichtet, uns auf diese Tatsache nachweisbar unverzüglich und ausdrücklich hinzuweisen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden wir auf der Basis der dann geänderten Zeichnung/-en ein neues Angebot erstellen.
  • 2.3 Sollte der Besteller im Rahmen eines laufenden Auftrags und somit nach dem Vertragsschluss Änderungen bezüglich der Vertragsprodukte wünschen, hat der Besteller uns die dann aktuellen Zeichnungen nachweisbar unverzüglich zu überlassen und daraus ggf. resultierende Mehrkosten zu tragen.
  • 2.4 Durch uns sind Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Vertragsprodukte zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller darlegt, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.
  • 2.5 Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Den Eintritt eines solchen Falles werden wir dem Besteller unverzüglich anzeigen. Die Haftung bei mangelhafter, verspäteter oder gänzlich ausgebliebener Selbstbelieferung entfällt, sofern diese nicht von uns zu vertreten ist.
  • 2.6 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung (z. B. Maße, sonstige Werte, Belastbarkeit, Toleranz und technische Daten) sowie die Darstellung derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur insoweit maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine Garantie der Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibung oder Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung. Eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernehmen wir nur, wenn das ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung oder in unserer Werbung zugesagt worden ist.
  • 2.7 Soweit wir nicht individualvertraglich verpflichtet sind, bestimmte Maße und besondere Toleranzen einzuhalten, sind handelsübliche Abweichungen, insbesondere ISO- und DIN- Toleranzen zulässig.
  • 2.8 An allen von uns gefertigten Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber-, sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit unserer Einwilligung in Textform an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  • 3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2020). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung in Höhe der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  • 3.2 Die Kosten für Verpackung, Transport, Versand, Versicherung und Zollgebühren etc. werden dem Besteller gesondert berechnet.
  • 3.3 Sind Teillieferungen zulässig, weil sie vereinbart oder dem Besteller zumutbar sind, sind wir berechtigt, für jede Teillieferung eine gesonderte Rechnung auszustellen, die entsprechend den vorstehenden Bedingungen zu zahlen ist.
  • 3.4 Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgeblichen Kostenfaktoren wesentlich (insbesondere, aber nicht nur Rohmaterial, Energie), so werden wir uns mit dem Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen. Diese Preisanpassung soll allein die Kostenveränderung ausgleichen.
  • 3.5 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  • 3.6 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung, zu erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  • 3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  • 3.8 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsprodukte zu untersagen, sowie die Vertragsprodukte auf Kosten des Bestellers sofort zurückzuholen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

4. Beizustellendes Material, Lieferfrist und Abnahmepflichten

  • 4.1 Vom Besteller beizustellendes Material ist von ihm auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und mangelfrei anzuliefern.
  • 4.2 Der Beginn unserer Liefer- und/oder Leistungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers (insbesondere den Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und die rechtzeitige sowie mangelfreie Materialbeistellung) voraus.
  • 4.3 Bei nachträglichen, vom Besteller gewünschten Änderungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  • 4.4 Liefertermine oder Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Sendung der Vertragsprodukte innerhalb der vereinbarten Liefertermine oder
  • -fristen an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige, mit der Versendung beauftragte Person übergeben wurde.
  • Sofern sich die Übergabe an die Transportperson aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Liefertermine oder -fristen entsprechend.
  • 4.5 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung schuldhaft in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, außer in Fällen höherer Gewalt (siehe dazu Ziff. 5.) unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadenersatz entsprechend den Regelungen in Ziff. 9 dieser Verkaufsbedingungen beschränkt.
  • 4.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (wie z. B. entstandene Einlagerungskosten, Lagermiete und etwaige Versicherungskosten) ersetzt zu verlangen. Eine Verpflichtung, eingelagerte Vertragsprodukte zu versichern, besteht jedoch nicht.
  • 4.7 Kommt der Besteller ganz oder teilweise in Annahmeverzug, können versandbereite Vertragsprodukte in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die uns weiter zustehenden gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
  • 4.8 Ziff. 4.6 und 4.7 gelten auch, wenn die zur Erfüllung eines Rahmenliefervertrags hergestellten Vertragsprodukte vom Besteller nicht innerhalb der fest vereinbarten Abrufzeiten oder innerhalb der Laufzeit des Vertrages fristgemäß abgenommen werden. In diesem Fall werden wir dem Besteller eine nach dem Kalender bestimmte Abnahmefrist setzen und nach Verzugseintritt die vorstehenden Ansprüche gegenüber dem Besteller geltend machen.

5. Höhere Gewalt, Leistungsbefreiung, Rücktrittsrecht

  • 5.1 Tritt ein Ereignis oder Umstand ein, der uns daran hindert bzw. gehindert hat, eine oder mehrere unserer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, dieses Hindernis außerhalb unserer, uns zumutbaren Kontrolle liegt bzw. lag, es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte und die Auswirkungen des Hindernisses von uns nicht in zumutbarer Weise vermieden oder überwunden werden konnten, liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Während der Dauer eines solchen Ereignisses oder Umstandes sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Wir werden dem Besteller in diesem Fall den Beginn und das Ende derartiger Umstände ohne schuldhaftes Zögern mitteilen.
  • 5.2 Als Ereignis höherer Gewalt zählen insbesondere
  • a) Krieg, Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung,
    b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Unruhen, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie,
    c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen,
    d) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung, behördliche Anordnungen und Restriktionen (z. B. Produktionsbeschränkungen, Betriebsschließungen),
    e) Epidemie, Pandemie, Überschwemmung, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis,
    f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstungen, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie,
    g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden, behördliche Betriebsschließungen aufgrund massiven Ausfalls in der Belegschaft (z. B. aufgrund von Krankheit oder Quarantänemaßnahmen).
  • 5.3 Ziff. 5.1 gilt ebenfalls, wenn solche, als höhere Gewalt (siehe Ziff. 5.2) einzustufende Hindernisse oder Umstände nachweisbar bei unseren Lieferanten und Unterauftragnehmern eintreten bzw. eingetreten sind, und wir daher nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden.
  • 5.4 Verzögert sich durch höhere Gewalt die Lieferung unangemessen (insbesondere mehr als einen Monat) und kann das Lieferhindernis auch nicht durch zumutbare Anstrengungen überwunden werden, sind wir berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
  • 5.5 Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist angezeigt wurde.
  • 5.6 Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller in den vorstehenden, in Ziff. 5 genannten Fällen nicht zu.

6. Gefahrübergang

  • 6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt unsere Lieferung ab Werk (EXW, Incoterms 2020).
  • 6.2 Auf Verlangen des Bestellers werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung zum Schutz vor üblichen Transportrisiken abschließen; die anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  • 6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige mit der Versendung beauftragte Person, spätestens mit Verlassen des Werks, auf den Besteller über. Verzögert sich die Auslieferung in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7. Eigentumsvorbehalt

  • 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere Zahlungsforderungen, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der gesamten Geschäftsbeziehung gegenüber dem Besteller zustehen, vor.
  • 7.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer entsprechenden Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  • 7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Vertragsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
  • 7.4 Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet und über sein Vermögen kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. er seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Sobald wir abgetretene Forderungen selbst einziehen können, ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzuzeigen.
  • 7.5 Der Besteller ist berechtigt, die Vertragsprodukte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden und zu verarbeiten/umzubilden. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vertragsprodukte durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden gelieferte Vertragsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Vertragsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Vertragsprodukte.
  • 7.6 Werden die gelieferten Vertragsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Vertragsprodukts zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die gelieferten Vertragsprodukte als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  • 7.7 Bei vom Besteller zu vertretenden, vertragswidrigen Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsprodukte zurückzunehmen und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  • 7.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  • 7.9 Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltswaren pfleglich zu behandeln, insbesondere die Sache auf eigene Kosten ausreichend zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese ebenfalls auf eigene Kosten durchzuführen.

8. Sachmängelhaftung und Verjährungsfrist

  • 8.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, setzt die Geltendmachung von Mängelrechten voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Unternehmer gilt dieser Maßstab entsprechend. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen (Arbeitstag i. S. Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage) nach Erhalt der Vertragsprodukte, möglichst schriftlich, zu erheben. Für versteckte Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Mängelansprüche.
  • 8.2 Mengenabweichungen sind im Rahmen einer Mehrmenge und einer Mindermenge von 10 % zulässig und stellen keinen Mangel der Lieferung dar, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
  • 8.3 Einen Mangel der gelieferten Vertragsprodukte werden wir im Rahmen der uns zustehenden Nacherfüllung nach unserer Wahl nachbessern oder die Vertragsprodukte zurücknehmen und neu liefern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
  • 8.4 Der Ort für eine von uns ggf. zu erbringende Nacherfüllung ist, soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart wurde, der Erfüllungsort und somit der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung in Groß-Bieberau. Der Besteller trägt etwaige Mehrkosten, die darauf beruhen, dass das Vertragsprodukt an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden
  • 8.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der gelieferten Vertragsprodukte von der vereinbarten Beschaffenheit (dies gilt insbesondere für unvermeidbare, geringfügige Abweichungen bezüglich Farbe, Oberfläche und Stoffreinheit), bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc. entstanden sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  • 8.6 Unsere Vertragsprodukte können sich durch unsachgemäße Lagerung negativ verändern. Dies ist insbesondere durch den Einfluss von unangemessener Temperatur, Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung und fehlerhafter Stapelung bzw. Schichtung möglich. Für die ordnungsgemäße Lagerung der Vertragsprodukte ist allein der Besteller verantwortlich.
  • 8.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Lieferung neuer Vertragsprodukte an Unternehmer ein Jahr.
  • 8.8 Die in Ziff. 8.7 genannte Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorgenannte Frist gilt auch nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).
  • 8.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Ablieferung des Vertragsprodukts am Erfüllungsort; soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
  • 8.10 Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für die ersetzten oder nachgebesserten Vertragsprodukte auch in Fällen der Kulanz nicht neu. Liegt in Ausnahmefällen ein Anerkenntnis vor, bezieht sich dieses nur auf diejenigen Mängel, die Gegenstand des Nacherfüllungsverlangens waren.

9. Sonstige Haftung

  • 9.1 Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • 9.2 Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs – nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
    b) für Schäden aus einer nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • 9.3 Die sich aus Ziff. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • 9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Sonderwerkzeuge

Die von uns angeschafften bzw. angefertigten Sonderwerkzeuge und Sondereinrichtungen bleiben auch dann in unserem Eigentum, wenn die Kosten der Entwicklung und/oder Herstellung ganz oder teilweise vom Besteller zu tragen sind bzw. getragen wurden.

11. Datenschutz

Wir werden die, die jeweiligen Verträge betreffenden Daten nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeiten und speichern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf unserer Website verfügbaren Datenschutzerklärung.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • 12.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) und der in Deutschland anwendbaren Kollisionsregeln sind ausgeschlossen.
  • 12.2 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus den von uns mit dem Besteller abgeschlossenen Verträgen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Groß-Bieberau.
  • 12.3 Für unsere Verträge mit Bestellern, die ihren Sitz in den EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen oder Island haben, gilt:
  • Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Landgericht Darmstadt. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.
  • 12.4 Für unsere Verträge mit Bestellern, die ihren Sitz in anderen Ländern als den EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen und Island haben, gilt:
  • Alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist Groß-Bieberau. Das Schiedsverfahren ist in deutscher Sprache durchzuführen.
Wagner GmbH & Co. KG
Am Schaubacher Berg 5
64401 Groß-Bieberau
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Tel: +49 (0) 6162 / 94 95 0